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Fiskus bedienen, Haus behalten

Fiskus bedienen, Haus behalten

14.02.24
Fiskus bedienen, Haus behalten

Kapital für die Erbschaftssteuer

Die gestiegenen Immobilienwerte werden seit kurzem stärker bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt. Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung erbt oder geschenkt bekommt, muss dafür mehr an den Fiskus abgeben. Stellt sich nur die Frage: Woher das Geld nehmen, ohne finanziell in Schwierigkeiten zu geraten? Das müssen sich in erster Linie Erben hochwertiger Immobilien von etwa 400.000 Euro an aufwärts überlegen. Denn diese liegen oberhalb der geltenden steuerlichen Freibeträge bei Erbe oder Schenkung.

Das Familienheimprivileg

Die erste Option nennt sich Familienheimprivileg. Dieses gilt für Ehepartner und Kinder. Um zu profitieren, müssen sie selbst zehn Jahre lang in der geerbten Immobilie leben. In dem Fall bleibt das Familienheim nicht nur von der Erbschaftssteuer befreit, sondern es bleiben sogar die steuerlichen Freibeträge erhalten. Für Kinder ist das Privileg allerdings an Bedingungen geknüpft. Erstens müssen sie innerhalb von sechs Monaten ins Elternhaus einziehen. Zweitens ist dessen Größe auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Flächen, die darüber hinaus gehen, unterliegen der Erbschaftssteuer. 

Aufnahme eines Darlehens

Möglichkeit zwei liegt in der Aufnahme eines Bankkredits. Mit ihm lässt sich die Erbschaftssteuer begleichen. Als Sicherheit dient Banken dabei häufig die geerbte Immobilie. Ist das Objekt vermietet, können die Schulden aus den Mieteinnahmen getilgt werden. Ist ein nachgelassenes Objekt noch nicht abgezahlt, wirkt das steuerlich vorteilhaft. Der Fiskus zieht diese Schulden vom Immobilienwert ab, übrig bleibt das Reinvermögen. 

Stundung der Steuer

Möglichkeit drei funktioniert nur mit Unterstützung des Finanzamts. Die Behörde kann die Erbschaftssteuer stunden – und das bis zu zehn Jahre. Frist und Voraussetzung gelten sowohl für das Erbe als auch für die Schenkung unter Lebenden. Der Aufschub soll die Chance geben, die Steuer aus Mieterträgen oder gesparter Miete zu bezahlen. Der Staat gewährt die Stundung aber nicht einfach so. Vielmehr sind vorher Möglichkeiten wie Kredit und Verkauf anderer Werte auszuschöpfen.

Der Rettungsanker

Möglichkeit vier ist der Rettungsanker, wenn außer dem Verkauf der Immobilie nichts anderes übrig bleibt. Bei der sogenannten Härtefallregelung wird nach Auskunft der Steuerberaterkammer die Steuerzahlung gestundet, jedoch nicht auf Basis des Erbschaftssteuergesetzes, sondern der Abgabenordnung. 

Voraussetzung ist, dass die Steuerzahlung Erben praktisch an den Rand des Ruins bringen würde. Fachleute nennen das unbillige Härte. Diese will das Finanzamt nachgewiesen haben. Es eröffnet den Ausweg aus der Klemme auf Antrag. Der kann separat zur Bitte um Erbschaftssteuerstundung eingereicht werden. dpa