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Pflegegeld und Kombination von Pflegeleistungen: So funktioniert es

Der Antrag kann formlos bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden

17.11.23
Pflegegeld und Kombination von Pflegeleistungen: So funktioniert es

Foto: Maria Fuchs - stock.adobe.com

Für die häusliche Pflege gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie die Versorgung organisiert werden kann. Eine Option ist das Pflegegeld, das Pflegebedürftige direkt auf ihr Konto erhalten, wenn sie die Versorgung selbst organisieren, ohne Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies ermöglicht es beispielsweise Familienangehörigen, Freunden oder selbstbeauftragten Pflegekräften, die Pflege zu übernehmen.

Höhe des Pflegegeldes (ab 1. Januar 2024)

Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad ab und beträgt monatlich:

• Pflegegrad 2: 332 Euro
• Pflegegrad 3: 573 Euro
• Pflegegrad 4: 765 Euro
• Pflegegrad 5: 947 Euro 

Der Pflegebedürftige hat die Freiheit, selbst zu bestimmen, wie das Geld für seine Pflege ausgegeben wird. 

Beantragung des Pflegegeldes

Den Antrag auf Pflegegeld können Sie formlos stellen. Je nach Pflegekasse reicht dafür eine E-Mail, ein Anruf, ein Fax oder ein kurzer Brief. Die Pflegekasse stellt Ihnen dann ein entsprechendes Formular zur Verfügung, das Sie ausfüllen müssen, damit der Antrag vollständig ist. 

Kombination von Sachleistung und Pflegegeld

Manchmal werden die Pflegesachleistungen nur teilweise in Anspruch genommen. In solchen Fällen erhalten Pflegebedürftige neben der Sachleistung auch ein anteiliges Pflegegeld. Dieses zusätzliche Geld kann beispielsweise dazu verwendet werden, um eine Pflegekraft oder Angehörige für ihre Unterstützung zu entlohnen. 

Beispiel: Angenommen, ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 hat Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.432 Euro. Tatsächlich werden jedoch nur 70 Prozent, das sind 1002,40 Euro, für die Pflegeleistungen verwendet. In diesem Fall können 30 Prozent vom Pflegegeld ausgezahlt werden. Bei einem Pflegegeldsatz von 573 Euro in Pflegegrad 3 würde das 171,90 Euro entsprechen.

Weitere Pflegeleistungen

Neben dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen gibt es weitere Pflegeleistungen, die beantragt werden können, um die Versorgung von Pflegebedürftigen zu unterstützen. Dazu gehören:

• Tages- und Nachtpflege
• Kurzzeitpflege
• Verhinderungspflege
• Entlastungsleistungen
• Wohnraumanpassung
• Hilfsmittel im Pflegeheim 

Die Wahl der geeigneten Pflegeleistungen hängt von den individuellen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen und seiner Familie ab. Es ist wichtig, die verfügbaren Optionen zu kennen und sich gut zu informieren, um die bestmögliche Versorgung sicherzustellen. red

Pflegeberatung auf einen Blick

Pflegekasse: Die Pflegekasse, die an Ihre Krankenkasse angebunden ist, bietet Pflegeberatung. Dies erfolgt in der Regel über die Pflegekasse und ist ein wichtiger Schritt, um Pflegeleistungen zu beantragen. 

DRK (Deutsches Rotes Kreuz): Sie können persönliche Beratung vor Ort bei den örtlichen Kreisverbänden des DRK in Anspruch nehmen. Dies ist eine gute Anlaufstelle, wenn Sie eine ausführliche Pflegeberatung benötigen. 

Caritas: Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Pflegeberatung, und die Zuständigkeit sollte vor der erstmaligen Beratung von der Pflegekasse namentlich benannt werden. Die Caritas kann in diesem Prozess unterstützen. 

Pflegeportale und -dienste: Es gibt Online-Portale wie pflege.de, die Informationen zur Pflegeberatung und die Möglichkeit bieten, Berater in Ihrer Nähe zu finden. 

Telefonische Pflegeberatung: Wer eine erste Einschätzung benötigt, kann kostenfrei das Pflegetelefon der Bundesregierung unter Telefon 030/20179131 (Mo – Do von 9 bis 18 Uhr) anrufen.