Anzeige
Die Qual der Wahl beim Grabmal

Die Qual der Wahl beim Grabmal

Vom Material bis zur Friedhofsordnung: Was Trauernde wissen müssen

27.07.22
Die Qual der Wahl beim Grabmal

Foto: Petra Homeier - stock.adobe.com

Nach dem Tod eines Angehörigen ist der Gang zum Steinmetzbetrieb kein einfacher. Oft sitzt die Trauer noch tief und in den letzten Jahren ist die Auswahl an Angeboten deutlich gestiegen. Trauernde können aus einer Vielzahl an Formen, Materialien, Größen und verschiedenen Symbolen wählen – müssen aber auch die gesetzlichen Vorschriften vor Ort im Blick haben.

Eins schon mal vorweg: Das Setzen eines Grabmals kann auch noch nach einer Beisetzung erfolgen. Angehörige können sich also mit der Grabmalfrage etwas Zeit lassen, sollten aber bei einem Steinmetz ihrer Wahl vorab informieren, welche Gestaltungswünsche preislich und rechtlich möglich sind. Wenn Angehörige sich nicht zu schnell festlegen möchten, besteht häufig die Möglichkeit, ein Provisorium in Form eines einfachen Holzkreuzes aufzustellen. Man sollte sich aber bei der jeweiligen Friedhofsverwaltung erkundigen, welche Standzeiten hier gelten, um behördlichen Ärger zu minimieren.

Auch der Tod ist streng nach Vorschrift geregelt

Wann frühestens ein Grabmal aufgestellt werden darf, regelt in Deutschland die Friedhofsordnung. In Bad Kreuznach gilt beispielsweise, dass spätestens nach einem halben Jahr die Grabstelle hergerichtet sein sollte. Möchten Hinterbliebene auf den städtischen Friedhöfen der Kurstadt ein Grabmal errichten, müssen sie hierfür einen Antrag bei der Friedhofsverwaltung in zweifacher Form einreichen. Die hierzu nötigen Formulare können bei der beim städtischen Bauhof angesiedelten Stelle in der Mannheimer Straße angefragt werden.

Bei der Anzeige ist bereits anzugeben, welches Material verwendet und wie es verarbeitet wurde, welche Form es hat, welche Maße, Beschriftung und Symbolik vorgesehen ist und wie es auf dem Grab angebracht werden soll. Hierfür muss ein grober Grundriss des Grabmalentwurfs angefertigt werden, erst dann kann das Grabmal vom Friedhofsträger genehmigt werden. Möchte man sich nicht mit der städtischen Behörde auseinandersetzen, kann man beim Gespräch mit dem ausführenden Steinmetzbetrieb auch die Frage erörtern, in welcher Form er die Genehmigungsformalitäten gleich mitübernehmen kann.

Am Gestaltungsprozess mitwirken

Das Grabmalhandwerk in unserer Region liefert exzellente und hochwertige Grabmale in allen Größen und Preisklassen. Formen und Materialien sind vielfältig und können individuell bearbeitet werden. Gestalterisch können Bildhauer und Steinmetze auch eigene Akzente setzen, benötigen hierzu aber auch entsprechend Hintergrundinformationen vom Auftraggeber. So kann beispielsweise der persönliche Charakter des Verstorbenen oder Aspekte aus dem Leben mit in die Gestaltung des Grabmals mit einfließen. Auf diese Weise können sich Hinterbliebene am Gestaltungsprozess des Grabmals aktiv beteiligen. Ermöglichen die ausführenden Betriebe auch die direkte Mitarbeit, kann dies auch eine hilfreiche Erfahrung im Trauerprozess sein.

Die Qual der Wahl beim Grabmal-2
Foto: Anja Liefting - stock.adobe.com

Gesetzlichen Gestaltungsrahmen einhalten

Grundsätzlich gilt bei der Gestaltung: Erlaubt ist, was nicht verboten ist. Möchten sich Hinterbliebene nicht unbedingt für ein Grabmal aus Stein entscheiden, lohnt sich ein Blick in die Friedhofsordnung. In einigen Regionen setzt man traditionell auf Holz oder Metallgrabmale, aber auch Werkstoffe wie Glas, Beton oder Keramik sind nicht selten auf deutschen Friedhöfen zu finden.

In Bad Kreuznach gilt die Regel, dass jede Grabstätte so an seine Umgebung anzupassen ist, dass der Zweck und die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtheit gewahrt wird. Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu Zweidrittel der Grabfläche mit Platten, Steinen oder „sonstigen wasserundurchlässigen Material“ abgedeckt werden. Bei Urnengräbern kann die Gesamtfläche des Grabes abgedeckt werden. Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Stoffe dürfen bei Grabeinfassungen oder Grabschmuck nicht verwendet werden. Ausgenommen hierbei sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und Dauergrablichter. Darüber hinaus dürfen in der Kurstadt Gräber nicht mit Hecken, Steinen oder Metall eingefasst werden. Auch das Errichten von Rankgerüsten oder Pergolen ist unzulässig. cm