Voraussetzung dafür ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Die steuerfreie Sonderzahlung gilt für Beschäftigte aller Branchen und nicht nur für systemrelevante Berufsgruppen.
Wichtig: Auch Mini-Jobbern kann der Bonus in der Corona-Krise ermöglicht werden, ohne dass sich der Minijob dadurch in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umwandelt.
Kurzarbeitergeld
Die Regeln für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld wurden von der Bundesregierung gelockert – als Arbeitnehmer bekommt man leichter, schneller und mehr Kurzarbeitergeld. Diese Regelungen gelten vom 1. März bis 31. Dezember. Generell ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei, doch es gibt zwei Dinge, die man beachten muss:
- Wer in einem Jahr Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhält, der muss eine Steuererklärung abgeben.
- Der Bezug von Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das gezahlte Kurzarbeitergeld am Ende des Jahres in die Berechnung des individuellen Steuersatzes einbezogen wird – und man ggf. mehr Einkommensteuer zahlen muss.
Die steuerlichen Hintergründe rund um Lohnersatzleistungen – wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld – sind dem Steuerring-Berater vertraut und werden beachtet.
Kinderbonus von 300 Euro
Eltern bekommen im Jahr 2020 einmalig einen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind.
Den Bonus erhalten Familien für jedes Kind, für das aktuell Anspruch auf Kindergeld besteht – oder für das mindestens in einem Kalendermonat in 2020 dieser Anspruch bestanden hat.
Der Kinderbonus muss nicht beantragt werden; gemeinsam mit dem Kindergeld werden im September 200 Euro und im Oktober 100 Euro von der zuständigen Familienkasse überwiesen.
Allerdings müssen die 300 Euro extra pro Kind bei der Einkommensteuer mit den Kinderfreibeträgen verrechnet werden; die Details sind in Ihrer Beratungsstelle selbstverständlich bekannt und werden bei der Steuererklärung für 2020 entsprechend berücksichtigt. PM Steuerring