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Wo ein Wille ist, ist auch ein Nachlass

Wo ein Wille ist, ist auch ein Nachlass

Alles über die richtige Art, sein Testament aufzusetzen

28.03.21
Wo ein Wille ist, ist auch ein Nachlass

Foto: ©MichaelJBerlin - stock.adobe.com

Niemand denkt gerne über den Tod nach, schon gar nicht über den eigenen. Aber in manchen Fällen lohnt es, sich Gedanken zu machen bevor es zu spät ist, beispielsweise wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. In diesem wird eindeutig festgehalten, wer nach dem Tod welches Eigentum des Verstorbenen erbt. Dabei gibt es jedoch einige Dinge zu beachten, damit das Testament rechtsgültig und unmissverständlich ist.

Viele betrachten das Erstellen des eigenen Testaments als schlechtes Omen, so als wolle man seinen eigenen Tod damit heraufbeschwören. Aber man muss sich von diesem Aberglauben lossagen, am besten früher als später. Klar muss man sich als Teenager noch keine Gedanken machen, wer das Taschengeld erbt, aber spätestens dann, wenn es etwas zu vererben gibt, beispielsweise Eigentum wie Immobilien oder schlicht ein gewisses Vermögen, sollte man sich Gedanken darüber machen, wie dieses nach dem Tod aufgeteilt wird, vor allen Dingen wenn die Wünsche nicht mit dem gesetzlichen Erbrecht übereinstimmen.

Das gesetzliche Erbrecht tritt immer dann in Kraft, wenn kein Testament vorhanden ist. Es regelt dann stellvertretend die Aufteilung des Nachlasses. Die engsten Verwandten erben in diesem Fall zuerst, sprich Kinder und Enkel, Verwandte 1. Ordnung. Danach folgen in 2. Ordnung Eltern und Geschwister und zuletzt in 3. Ordnung Onkel und Tanten. Dabei gilt: Solange eine Person 1. Ordnung lebt, erben Verwandte 2. Ordnung nicht. Außerdem gilt hier das Eintrittsrecht: Ist ein Erbberechtigter bereits verstorben, erben zunächst dessen Kinder. Ehepartner erben zudem in der Regel neben den Erben 1. Ordnung ein Viertel, ohne einen entsprechenden Ehevertrag sogar die Hälfte des Nachlasses.

Jetzt gibt es viele Gründe, wieso man mit dieser Aufteilung unzufrieden ist, vielleicht hat man sich mit Erbberechtigten zerstritten, oder umgekehrt möchte man Verwandten einen Teil des Vermögens vererben, die nach gesetzlichem Erbrecht allerdings nicht berechtigt wären. All diese Wünsche kann man in einem Testament festhalten, am besten so unmissverständlich und klar wie möglich. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten.

Die klassische Version ist das private Testament, das unbedingt handschriftlich verfasst sein muss. Eine abgetippte Version ist nicht gültig! Zudem muss eine Unterschrift mit Vor- und Nachnamen vorhanden sein, sollte das Dokument mehrere Seiten umfassen, empfiehlt es sich, auf jeder Seite zu unterschreiben. Außerdem sollte stets das Datum des Zeitpunkts des Verfassens ins Testament geschrieben werden. Das hilft vor allen Dingen dann, wenn mehrere Testamente existieren, dann gilt immer das jüngste. Wer sicher gehen möchte, dass das private Testament nach dem Tod gefunden und nicht etwa vernichtet oder verändert wird, der kann es bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht abgeben. Dort wird es im Zentralen Testamentsregister verwahrt, diese Hinterlegung kostet einmalig etwa 75 Euro.

Wer jedoch unsicher ist und verhindern möchte, dass das Testament falsch ausgelegt wird und Streitereien in der Familie aufkommen, der kann ein sogenanntes öffentliches oder notarielles Testament verfassen. Dieses wird gemeinsam mit einem Notar aufgesetzt. Durch diese Art der Beratung können Missverständnisse oder rechtliche Ungereimtheiten verhindert werden, grundsätzlich ist man mit dieser Art Testament also immer auf der sichereren Seite. Allerdings fallen hierbei Gebühren an, die sich nach der Höhe des Vermögens berechnen. Ein Nachlass bis 50000 Euro beispielsweise bedeutet eine Gebühr von bis zu 300 Euro, wird ein gemeinsames Testament mit Ehepartner aufgesetzt, verdoppeln sich diese Gebühren. Aber gerade wenn der Nachlass etwa komplexer ist, lohnt es sich, das Testament von einem Notar aufsetzen zu lassen, um etwaigen Streitereien oder sogar Anfechtungen entgegenzuwirken.

Egal welche dieser beiden Formen gewählt werden, ganz kann selbst ein vorhandenes Testament das Erbrecht nicht aushebeln. Die Kinder erben auch bei Nichterwähnung im Testament zumindest die Hälfte des ihnen zustehenden Erbanteils. Das in Filmen so beliebte „enterben“ der ungeliebten Kinder ist also nur teilweise möglich. Allerdings muss der Erbe seinen Pflichtanteil selbst geltend machen, und zwar innerhalb von drei Jahren, beginnend am 1. Januar des Folgejahrs nach dem Todesfall.

Und zum Abschluss: Der letzte Wille, ob privat oder öffentlich verfasst, ist nicht in Stein gemeißelt. Das Testament kann jederzeit geändert werden, sei es, um weitere Kinder, Enkel oder sonstige Verwandte einzubeziehen oder weil sich die Art und Größe des Nachlasses geändert hat. Bei privaten Testamenten sollte darauf geachtet werden, dass die Änderungen ebenfalls mit Datum und Unterschrift versehen sind, sonst sind sie ungültig. Auf Durchstreichen im Text oder Notizen am Rand des Dokuments sollte verzichtet werden, da auch das gerne zu Missverständnissen oder Unklarheiten führt. Der letzte Wille will also gelernt sein.