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20 Irrtümer rund um den Straßenverkehr

20 Irrtümer rund um den Straßenverkehr

Nicht alle Regeln sind Autofahrern noch bewusst im Gedächtnis

31.10.23
20 Irrtümer rund um den Straßenverkehr

Fotos: Andrey Popov - stock.adobe.com, theartofphoto stock.adobe.com

Das Auto nutzen wir alle beinahe täglich, es ist eines unserer beliebtesten Verkehrsmittel und die wichtigsten Regeln, denken wir zumindest, haben wir auch Jahre nach der Führerscheinprüfung drauf. Aber wie ist das jetzt genau mit der Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen? Darf ich mit Badelatschen fahren? Und wie läuft das nochmal mit der Vorfahrt auf einem Parkplatz? Aber keine Sorge, wir haben uns schlau gemacht und räumen mit einigen Irrtümern auf.

blende 11.photo stock.adobe.com
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1 Auf deutschen Autobahnen muss keine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h eingehalten werden. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht lediglich vor, dass Fahrzeuge nur dann die Autobahn benutzen dürfen, „wenn deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt“. Das bedeutet aber nicht, dass diese 60 km/h stets erreicht werden müssen. Grundsätzlich sollte man sich dem Verkehrsfluss anpassen.

2 Wer zu langsam fährt, muss trotzdem mit einem Bußgeld rechnen. Das Fehlen eines gesetzlichen Mindesttempos ist kein Freifahrtsschein fürs Schleichen. Wer durch zu langsames Fahren den Verkehr behindert, kann nach § 3 Abs. 2 StVO mit einem Bußgeld von 20 Euro bestraft werden.

3 Man muss der Polizei keine umfassende Auskunft geben. Grundsätzlich darf die Polizei niemanden ohne Grund anhalten. Aber selbst bei einem bestehenden Verdacht, beispielsweise bei auffälligem Fahrverhalten, muss nicht jede Frage der Beamten beantwortet werden. Die Polizisten dürfen nach den Personalien fragen und auch um Ausweis und Führerschein bitten. Alle weiteren Fragen muss man als Bürger allerdings nicht beantworten, weder über das Ziel der Fahrt noch über die Herkunft des Fahrzeugs – egal, wie nett die Beamten fragen.

4 Man darf auch den Atem-Alkoholtest verweigern! Man muss nämlich nicht dabei helfen, sich selbst zu belasten. Der Atemtest ist ohnehin nur bei Bußgeldverfahren interessant, bei einem Strafverfahren muss der Blutalkoholwert untersucht werden – und den darf die Polizei auch nicht ohne richterlichen Beschluss durchführen.

5 Auch das Handy darf die Polizei nicht ohne weiteres beschlagnahmen. Weder bei einer einfachen Kontrolle noch nach einem Unfall. Dafür muss die Polizei schon triftige Gründe haben, wie akute Gefahr. Nur nach einem richterlichen Beschluss dürfen die Beamten das Handy mitnehmen – die passende PIN darf man aber weiterhin für sich behalten.

6 Barfuß am Steuer ist nicht grundsätzlich verboten. Egal ob Badelatschen, Socken oder Winterstiefel – solange man vernünftig fährt, ist alles erlaubt. Kommt es allerdings zu einem Unfall, kann das zweifelhafte Schuhwerk als Mitschuld ausgelegt werden!

7 Wenn das Auto stillsteht und der Motor ausgeschaltet ist, darf man auch mit dem Handy telefonieren. Der ausgeschaltete Motor ist hierbei allerdings ein Muss, ansonsten drohen hier noch immer bis zu 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Während der Fahrt darf man übrigens – rein gesetzlich – einen Blick aufs Display des Smartphones riskieren, in der Hand halten darf man es allerdings nicht. Grundsätzlich sollte man während der Fahrt aber einfach die Finger vom Handy lassen.

8 Der Verbandskasten im Auto hat kein Verfallsdatum. Lediglich einzelne steril verpackte Gegenstände wie Kompressen haben ein Verfallsdatum, es reicht allerdings, wenn man diese individuell austauscht anstatt des gesamten Kasten.

9 Eine Rettungsgasse sollte präventiv in jedem Stau gebildet werden. Versuchen die Fahrer diese Gasse erst dann zu bilden, wenn sie die Rettungskräfte schon hinter sich sehen und hören, kommt es schnell zu Panik und Chaos, was wertvolle Minuten verschwendet.

10 Der Standstreifen bleibt tabu – auch im Stau. Auch, wenn die nächste Ausfahrt schon zu sehen ist, der Standstreifen ist Pannenfahrzeugen und Rettungskräften vorbehalten. Wer bei dieser Art der Abkürzung erwischt wird, darf neben einem Punkt in Flensburg auch mit 75 Euro Bußgeld rechnen.

11 Rechts überholen ist nicht immer verboten. In Ortschaften und Städten darf man auf mehrspurigen Straßen auch schon mal rechts an anderen vorbeiziehen. Ähnliches gilt auf der Autobahn bei Stau und stockendem Verkehr, allerdings nur bis etwa 80 km/h.

12 Nach einem Unfall darf man die Autos bewegen. Falls die Unfallfahrzeuge den Verkehr behindern, dann darf man sie an einen sicheren Ort fahren oder schieben, auch, wenn die Polizei noch nicht da ist. Grundsätzlich sollte man aber immer Fotos machen, damit der Unfall später rekonstruiert werden kann.

13 Wer beim Ausparken ein anderes Auto anfährt und lediglich einen Zettel mit Namen und Adresse zurücklässt, der begeht eine Straftat. Das stellt nämlich trotz gutem Willen ein „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ dar, ist also Fahrerflucht. Ein Gericht mag einem die gute Absicht vielleicht strafmildern auslegen, grundsätzlich sollte aber in einer solchen Situation immer die Polizei gerufen werden.

14 Eine Parklücke reservieren ist nicht erlaubt. Grundsätzlich hat derjenige Anspruch auf den Parkplatz, der ihn zuerst erreicht – und zwar mit dem Kraftfahrzeug. Sich schnell in die Parklücke mogeln, während der andere grade versucht, rückwärts einzuparken, ist demnach auch verboten. Als Fußgänger einen Parkplatz zu blockieren oder ihn als Anwohner mit Möbeln oder Mülltonnen „freizuhalten“, kann schnell einmal in einem Bußgeld resultieren – letztlich ist es aber auch schlicht nicht die feine Art.

15 Bei abknickender Vorfahrtsstraße muss geblinkt werden. Eine Kreuzung bleibt eine Kreuzung. Wer die Vorfahrtstraße geradeaus verlässt, muss entsprechend keinen Blinker setzen.

16 Lichthupe kann potentiell als Nötigung ausgelegt werden. Als Signal an entgegenkommende Autofahrer oder als eine Art Danke ist die Lichthupe erlaubt. Drängler, die mit Lichtsignalen den Vordermann dazu bewegen wollen, schneller zu fahren, begehen eine Straftat nach § 240 StGB.

17 Man darf seinen Rausch im Auto ausschlafen. Dabei darf allerdings nicht der Eindruck erweckt werden, das Fahrzeug sei bereits betrunken geführt worden, so etwa, wenn man auf einer Autobahnraststätte parkt. Um jeglichen Verdacht auf einen Fahrversuch zu verhindern, sollte man stets auf dem Beifahrersitz, besser noch auf der Rückbank schlafen und den Zündschlüssel ziehen.

18 Ist der lokale Parkautomat kaputt, parkt man umsonst. Besteht allerdings eine Einschränkung der maximalen Parkdauer, so muss diese auch ohne funktionierenden Automaten eingehalten werden und mithilfe einer Parkscheibe markiert werden.

19 Auf dem Parkplatz gilt nicht „rechts vor links“. Parkplätze fallen nicht unter die Straßenverkehrsordnung, auch wenn manche Parkplatzbesitzer dies auf aufgestellten Schildern behaupten. Parkplätze sind keine Straßen, deshalb gilt hier lediglich das Gesetz des gesunden Menschenverstands – man sollte sich also per Handzeichen absprechen.

20 Wer ein Auto abschleppen lässt, bleibt im Zweifelsfall auf den Kosten sitzen. Auch, wenn der Falschparker das private Grundstück oder die Garagenausfahrt zuparkt, die Kosten für den Abschleppdienst zahlt zunächst einmal derjenige, der ihn ruft. Danach kann man versuchen, diese Kosten vom Falschparker zurückzuverlangen, hat aber keinerlei rechtlichen Rückhalt. Auch hier gilt also: Am besten die Polizei rufen. Fiona Kessler