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GmbH - Gesellschaft mit durchaus bestehendem Haftungs-Restrisiko

GmbH - Gesellschaft mit durchaus bestehendem Haftungs-Restrisiko

Der Rechtsanwalt Dr. Arne Löser referierte

18.10.22
GmbH - Gesellschaft mit durchaus bestehendem Haftungs-Restrisiko

Dr. Arne Löser Foto: Martini - Mogg - Vogt

Die GmbH ist eine der beliebtesten Rechtsformen für Unternehmen und wird vor allem deshalb gewählt, weil landläufig die Annahme herrscht, man könne unternehmerische Risiken mit einer GmbH vom eigenen Privatvermögen fernhalten. Damit dies auch tatsächlich gelingt, ist eine gut durchdachte Strukturierung des Unternehmens und eine professionelle Führung unerlässlich. Werden hier Fehler gemacht, kann die persönliche Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern dazu führen, dass letztlich die unternehmerischen Leistungen zunichte gemacht werden.

Der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Dr. Arne Löser, von der renommierten Kanzlei Martini-Mogg-Vogt, zeigte den online teilnehmenden Zuschauerinnen und Zuschauern am 12. Oktober die Risiken auf, die die vermeintlich sichere Gesellschaftsform mit sich bringt.

Foto: Friedberg - stock.adobe.com
Foto: Friedberg - stock.adobe.com

Anhand von praxisnahen Beispielen erklärte Dr. Löser, wie schon bei der Finanzierung der Gesellschaft Fehler gemacht werden, die für die Gesellschafter letztlich ein Haftungsrisiko bedeuten könnten. So könne man beispielsweise mit einer Ankaufsverpflichtung für Sicherungsgut die Risiken einer Darlehenssicherung mindern. Auch in der Geschäftsführung können Fehler und Unachtsamkeiten teils existenzgefährdende Folgen haben. Dr. Löser zeigte auf, was ein Geschäftsführer im Rahmen der im Gesetzestext genannten ,,Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" zu tun habe, um hier nicht unter die Räder zu kommen. So sei es ratsam, benennt der Fachanwalt, die Bonität der Schuldner der GmbH vorab genau zu prüfen und fortlaufend zu überwachen. Dies gelte auch für Muttergesellschaften oder Schwestergesellschaften. Eigentlich selbstverständlich sei es, keine Verträge abzuschließen, die die GmbH überforderten.

Natürlich gibt es auch Grenzen der Haftbarkeit von Geschäftsführern. Sie handeln zum Beispiel auf Weisung der Gesellschafter, werden in regelmäßigen Abständen entlastet und durch Klauseln in ihren Anstellungsverträgen abgesichert. Allerdings dürfe man nicht vergessen, dass all diese Beschränkungen unwirksam werden, wenn es um den Gläubigerschutz und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften ginge, so erklärt Dr. Löser abschließend dem RZ-Moderator Robin Lindner. Zusätzlich absichern könne man sich mit einer D&O-Versicherung und durch Asset Protection.

Den Vortrag können Sie online bei rz-forum.de/haftung ansehen.