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Der digitale Nachlass

Der digitale Nachlass

Rechtzeitig regeln, was mit Daten und dem digitalen Vertragsbeziehungen geschehen soll

28.03.21
Der digitale Nachlass

Foto: ©Stockwerk-Fotodesign – stock.adobe.com

Heutzutage hinterlassen Verstorbene meist viele digitale Daten und Fußabdrücke. Die wenigsten von ihnen haben zu Lebzeiten Vorsorge getroffen, was nach ihrem Tod damit passieren soll. Für die Erben ist es dann sehr schwierig herauszufinden, welche Online-Konten der Verstorbene hatte und wie sie Zugriff darauf bekommen können. Hilfreiche Informationen bietet die neue Studie „Der digitale Nachlass – Eine Untersuchung aus rechtlicher und technischer Sicht“ des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informationstechnologie sowie der Universitäten Regensburg und Bremen/IGMR.

Zum digitalen Nachlass gehören alle Rechte und Pflichten eines verstorbenen Internetnutzers, insbesondere dessen Vertragsbeziehungen zu Dienstanbietern von E-Mails, virtuellen Konten und sozialen Netzwerken. Auch Eigentumsrechte an Hardware, Nutzungsrechte an Software, Urheberrechte und Rechte an hinterlegten Bildern, Foreneinträgen und Blogs zählen dazu.

Gemäß den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist digitaler Nachlass grundsätzlich vererblich. Erben können daher alle lokal durch den Verstorbenen gespeicherten Daten anschauen. Zudem sind sie berechtigt, Einsicht in die Nutzerkonten des Verstorbenen bei Online-Dienstanbietern zu nehmen, diese aktiv selbst zu nutzen und Vertragsverhältnisse zu kündigen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verstorbene dies in seiner letztwilligen Verfügung festgelegt hat. Wichtig ist, die Kommunikationspartner des verstorbenen Nutzers über die Rechtsnachfolge zu informieren, um Irrtümer und Täuschungen im Rechtsverkehr zu vermeiden. Auch den Dienstanbieter muss man über den Erbfall aufklären.

Zudem müssen die Erben ihre Berechtigung im Rechtsverkehr nachweisen. Bei Vertragsverhältnissen mit keinem oder geringem finanziellen Bezug ist es zumeist ausreichend, den Dienstanbietern eine Kopie oder einen Scan der Berechtigungsurkunde vorzulegen.
   

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Nach deutschem Recht kann ein Erbe seine Rechtsposition als Rechtsnachfolger des Verstorbenen durch Vorlage eines Erbscheins oder einer eröffneten letztwilligen Verfügung nachweisen. Ob eine Sterbeurkunde vorgelegt werden muss, kann vertraglich geregelt sein.

Wenn der Dienstanbieter es verlangt, müssen die Erben auch ihre Identität im Rechtsverkehr nachweisen. Grundsätzlich ist die Vorlage einer Ausweiskopie möglich und meist auch ausreichend. Irrelevante Stellen sollten dabei geschwärzt werden.

Aufgrund der Masse an in Frage kommenden Online-Diensten und Online-Dienstanbietern und weil es denkbar ist, dass der Verstorbene manche unter einem Pseudonym genutzt hat, ist es für Erben extrem aufwendig, den gesamten digitalen Nachlass eines Menschen nach dessen Tod aufzuspüren. Sofern rechtlich zulässig, wird empfohlen, alle bekannten E-Mail-Postfächer des Verstorbenen für einen Zeitraum von etwa drei bis fünf Jahren weiter abzurufen, um von bevorstehenden Deaktivierungen von bislang nicht bekannten Nutzeraccounts Kenntnis nehmen zu können.

Von der Nutzung eines digitalen Nachlassdienstes wird in der Studie abgeraten, da diese Dienste meist nicht langlebig sind, nicht unbedingt von amtlichen Stellen oder Dienstanbietern akzeptiert werden und die Sicherheit der hinterlegten Daten bezweifelt wird.