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Bestattungsrecht 2020

Bestattungsrecht 2020

Änderungen, Neuerungen, Vorkehrungen

19.10.20
Bestattungsrecht 2020

Foto: racamani - stock.adobe.com

Die Welt unterliegt einem ständigen Wandel, das gilt für nahezu jeden Bereich. Umstände ändern sich, wir lernen dazu, arbeiten nach und denken um. Und das gilt auch für das Bestattungsrecht.

Hier wird unter anderem gesetzlich geregelt, bis wann ein Verstorbener in eine Leichenhalle transportiert werden muss oder welche Art der Bestattung erlaubt ist. Bestatter müssen sich regelmäßig über gesetzliche Änderungen informieren und sie umsetzen oder sich entsprechend fortbilden. Ende 2019 wurde im rheinland-pfälzischen Landtag in Mainz einstimmig ein neues Bestattungsgesetz beschlossen, sowohl SPD, FDP und die Grünen stimmten dafür, als auch Oppositionsvertreter CDU und AfD.

Das neue Gesetz sieht zwei Änderungen vor. Die erste betrifft die Bestattungsfrist; zuvor musste ein Verstorbener innerhalb von sieben Tagen beigesetzt werden, nach neuem Gesetz beträgt diese Frist nun 10 Tage.

Damit wolle man auf die Tatsache eingehen, dass heutzutage viele Familienangehörige weit voneinander entfernt leben; mit der erweiterten Frist gebe man Hinterbliebenen zusätzliche Zeit, um zu Trauerfeiern zu reisen und Abschied zu nehmen. In der zweiten Änderung des Bestattungsgesetzes geht es um Grabsteine, die mittels Kinderarbeit hergestellt werden. Hier heißt es, dass 50-80 Prozent aller Grabsteine aus Naturstein aus Asien importiert würden, und dass die Gewinnung dieser Steine zu großem Anteil in Steinbrüchen passieren würde, in denen Kinder arbeiten müssen. Das neue Gesetz gibt Friedhofsträgern nun die Möglichkeit, Grabsteine solcher Herstellung zu verbieten, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass die Materialien nicht mithilfe ausbeuterischer Kinderarbeit gewonnen wurden.

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Foto: Butch - stock.adobe.com

Dieses Gesetz sollte die einzige Änderung im Bestattungsrecht 2020 in Rheinland- Pfalz sein, bis uns dann allerdings die Covid-Pandemie erreichte. Im Laufe des Jahres gab es dann, immer angepasst an das entsprechende Infektionsgeschehen, verschiedene Vorkehrungen, die über Schnellverfahren rechtskräftig gemacht wurden. So galt zum Beispiel ein Verbot von Trauerfeiern mit über 10 Personen, Aufbahrung bei offenem Sarg oder eine Aufbahrung im eigenen Haus waren zudem wegen der Gefahr der Ansteckung verboten, wenn Covid-19 als die Todesursache festgestellt werden konnte.

Wichtig für die Bestatter selbst sind die Hygienevorschriften bei der Arbeit mit Verstorbenen mit belegter Covid-Infektion. Der Leichnam muss hier in ein mit Desinfektionsmittel getränktes Tuch gewickelt und in eine Leichenhülle gelegt werden.

Bestatter müssen während der Arbeit mit solchen Verstorbenen außerdem Schutzkleidung und Atemschutzmasken tragen, der Sarg muss mit einem deutlichen Warnhinweis versehen werden. Viele der anfangs sehr strengen Regelungen, vor allen Dingen zu Trauerfeiern, sind mittlerweile gelockert worden. Die mittlerweile elfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 11. September beinhaltet genaue Angaben dazu, wer bei einer Trauerfeier anwesend sein darf: Ehegatten, Lebenspartner oder Verlobte des Verstorbenen, Personen, die mit dem Verstorbene im ersten oder zweiten Grad verwandt sind, sowie deren Partner, und Personen eines weiteren Haushalts.

Darüber hinaus dürfen nur weitere Personen teilnehmen, wenn genügend Abstand zwischen allen Teilnehmern gewährleistet werden kann. Eine Maskenpflicht besteht nur in geschlossenen Gebäuden, es wird aber ohnehin empfohlen, Trauerfeiern wenn möglich im Freien abzuhalten.

Die Art der Bestattung, also Erd- oder Feuerbestattung, wird durch Corona nicht beeinflusst und ist immer noch frei wählbar. Trauergottesdienste unterliegen noch einmal separaten Anforderungen, die ebenfalls mit dem Bestatter oder dem jeweiligen Kirchenvertreter selbst besprochen werden müssen.

Alle diese Vorkehrungen existieren allerdings unter Vorbehalt, da sie sich stets mit der Situation ändern können. Aktuelle Verordnungen können aber jederzeit auf der Website der Landesregierung abgerufen oder mit dem jeweiligen Bestatter abgesprochen werden. Hier können dann auch Fragen zur Größe der Trauerhalle, der möglichen Bestuhlung und Abständen erfolgen.